Flaschenpost Nr. 2
Juni 2003                   Jahrgang 8

Wasserschutzpolizeistation Würzburg
Veitshöchheimer Str. 3  –   D-97080 Würzburg

Tel. 0931/ 457-1591 – Fax: 0931/ 457-1599
e-mail: wsp.wuerzburg@baypol.bayern.de

Schiffskontrolle!? – schon wieder ... ?
Diesen Seufzer kennen die WSP-Beamten nur zu gut. Die Kontrolldichte (ein schönes Wort aus dem Behördendeutsch) ist in der Schifffahrt höher als bei allen anderen Verkehrsträgern. Sicher nicht zuletzt daran liegt es, dass das Binnenschiff mit Abstand einer der sichersten Verkehrsträger ist – und das soll so bleiben.
Protestaktionen einzelner Binnenschiffer (können Sie sich noch an die Transparente erinnern?), vernünftige Argumente der Interessenvertreter der gewerblichen Binnenschifffahrt und das Bemühen um möglichst große Akzeptanz bei allen Beteiligten führte dazu, dass die Wasserschutzpolizeien der Länder Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Baden-Württemberg und Bayern eine einheitliche Art und Weise von Schiffskontrollen vereinbarten.
Nachdem endlich ein Weg gefunden wurde, wie Daten technisch und rechtlich (der Datenschutzbeauftragte passt wirklich auf!) einwandfrei zwischen den WSP-Organisationen der Länder ausgetauscht werden können, ist es möglich z. B. in Würzburg zu erkennen, ob und in welcher Weise ein Schiff vor einigen Tagen in Köln oder Mannheim kontrolliert wurde. Von diesem Fortschritt sollen natürlich alle etwas haben.
Die Schiffskontrollen sollen auf ein akzeptables und notwendiges Maß beschränkt werden. Die Schlüsselworte dafür sind „SK 1“, „SK 2“ und „keine Mängel oder sonstige Beanstandungen“.
Nicht anlassbezogene Schiffskontrollen sollen nicht zur Belastung des Schiffspersonals ausarten. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist, dass man weiß, was bei einer „gewöhnlichen Schiffskontrolle“ kontrolliert wird bzw. werden soll. Aus diesem Grund wird von keiner WSP ein Geheimnis daraus gemacht, was hinter SK 1 und SK 2 steckt.
Was also ist SK 1? Es ist die Abkürzung für Standardisierte Schiffskontrolle 1 und beinhaltet eine Auflistung von Gegenständen, die bei einer SK 1 kontrolliert werden sollen. Konkret:

 
1.     Patent / Befähigungszeugnis
2.     Sprechfunkzeugnis
3.     Schifferdienstbücher
4.     Bordbuch
4.1   Besetzung Schiffsattest
5.     Schiffsattest
6.     Bescheinigung
        Flüssiggasanlage (Ziff. 50, 51)
7.     sonstige Ausrüstung
7.1   Landsteg mit Geländer
7.2   Verbandskasten
7.3   Fernglas
7.4   feuerbeständiger Behälter
7.5   Außenbordtreppe / -leiter
7.6   Wechselsprechanlage
7.7   Sprechfunkanlage
        Schiff-Schiff/naut. Informat.
8.     Sicherung der
        Bilgenlenzleitung (Ziff. 36)
9.     Feuerlöschmittel (Ziff. 43)
10.   Rettungsmittel (Ziff. 44)
10.1 Rettungsringe/ -westen
10.2  Beiboot
11.    Bescheinigung Funk/
         Radar (inkl. Handbuch)
12.    Eichschein
13.    Ölkontrollbuch
14.    Rheinschifffahrtszugehörig-
         keitsurkunde
15.   Kennzeichnung
16.   Einsenkungsmarken /
        Tiefgangsanzeiger
17.   Krane, u. a.
        Bedienungsanleitungen
        Prüfung Inbetriebnahme
        Jährliche Prüfung
        10-jährige Untersuchung
        Fabrikschild
        Nutzlast
18.   Isolierung vor Schalttafel
19.   Abfallentsorgung an Bord
        (u. a. Bilge, Leckwanne,
         ölhaltige Putzlappen)
 

SK 2 betrifft zusätzlich Schiffe (GMS und TMS), die gefährliche Güter befördern. Konkret:
 

beim GMS

1.    Beförderungspapier
       5.4.1.1.1,   8.1.2.1.b
1.1  Bezeichnung des Gutes
1.2  Klasse / Ziffer / Buchstabe / ADNR
1.3  Anzahl und Beschreibung der
       Versandstücke
1.4  Volumen / Masse
1.5  Name / Anschrift / Absender
1.6  Name / Anschrift / Empfänger
1.7  ---------
2.    Anwendung der Anl. B 1 ADNR
       - Freimengenregelung 1.1.3.6
         lose Schüttung
       - siehe 7.1.1.11
 
3.    Zulassungszeugnis
       8.1.2.1,    8.1.8
4.    Fahrzeugzusammenstellung
       7.1.2.19
5.    Schriftl. Weisungen
       8.1.2.1 c,   5.4.3
6.    ADNR-Sachkundebescheinigung
       7.1.3.15,    8.2.1
7.    Zwei zusätzliche Feuerlöscher
       8.1.4
 
8.    Besondere Ausrüstung
       8.1.5,   Tabelle A,   8.1.6.3
9.    Prüfbescheinigung 8.1.2.1
       - Feuerlöscher 8.1.6.1
       - Feuerlöschschläuche 8.1.6.1
       - der elektr. Einrichtung 8.1.7
       - der besonderen Ausrüstung
          8.1.6.3
10.  Abdruck der Anlagen A und B 1
       ADNR 8.1.2.1 d
11.  Zutrittsverbotszeichen
       8.3.3
12.  Rauchverbotszeichen
       8.3.4
13.  Fahrgäste
       8.3.1
14.  Verschluss der Laderäume
       7.1.3.22

beim TMS

1.    Beförderungspapier
       5.4.1.1.2,   8.1.2.1.b
1.1  Bezeichnung des Gutes
1.2  Klasse / Ziffer / Buchstabe / ADNR
1.3  -------
1.4  Volumen / Masse
1.5  Name / Anschrift / Absender
1.6  Name / Anschrift / Empfänger
1.7  Heizinstruktion 1.4.3.3.c
2.    Anwendung der Anl. B 2 ADNR
       - ist das Produkt zum Transport
         im Tankschiff zugelassen?
         7.2.1.21.1
       - 3.2, Tabelle C
       - Spalte 20
3.    Zulassungszeugnis
       8.1.2.1a,    8.1.8,    8.1.9
4.    Fahrzeugzusammenstellung
       7.2.2.19
5.    Schriftl. Weisungen 8.1.2.1 c,
       5.4.3,    8.1.2.4,    8.1.2.5
6.    ADNR-Sachkundebescheinigung
       7.2.3.15,    8.1.2.3 b,    8.2
7.    Zwei zusätzliche Feuerlöscher
       8.1.6.1,    8.1.2.1 f,    8.1.4,   
       9.3.3.40.3
8.    Besondere Ausrüstung
       8.1.5,   Tabelle C,   8.1.6.3
9.    Prüfbescheinigung 8.1.2.1
       - Feuerlöscher 8.1.6.1
       - Feuerlöschschläuche 8.1.6.1
       - der elektr. Einrichtung 8.1.7
       - der besonderen Ausrüstung
          8.1.6.3
10.  Abdruck der Anlagen A und B 2
       ADNR 8.1.2.1 d
11.  Zutrittsverbotszeichen
       8.3.3
12.  Rauchverbotszeichen
       8.3.4
13.  Fahrgäste
       8.3.1
14.  Verschluss der Ladetanks
       7.2.3.22


Ergeben sich bei einer SK 1 keine Mängel oder sonstige Beanstandungen, wird die Kontrolle entsprechend in einer Schiffskontrolldatei erfasst. Zwischen den Wasserschutzpolizeien ist abgesprochen, dass dann eine Wartefrist von 12 Wochen bis zu einer erneuten SK 1 eingehalten wird.

Wegen der erhöhten Gefahren bei Nichtbeachtung von ADNR-Vorschriften legten die WSP´en in Bezug auf die SK 2 eine Wartefrist von 1 Woche fest.

Auf eine schnelle Kontrolle zwischendurch wollen wir natürlich nicht verzichten. Rechnen Sie deshalb immer damit, dass die WSP die Einhaltung der Sozialvorschriften (Bemannung, Bordbuch und Fahrzeit) überprüft. Wir wissen, dass eine Überbeanspruchung der Besatzung als wesentliche Unfallursache gilt und wir wollen, dass das Binnenschiff der sicherste Verkehrsträger bleibt.

Auch dann, „wenn etwas auffällt“ gibt es naturgemäß und rechtlich für uns keinen Grund weg zu schauen, nur weil die Wartefrist seit der letzten SK 1 oder SK 2 noch nicht abgelaufen ist. Wir wollen uns dann um das kümmern, was aufgefallen ist. Schließlich soll die Kontrolltätigkeit der Wasserschutzpolizei kein Selbstzweck sein sondern in einem Umfang stattfinden, den auch die Binnenschiffer als vernünftig und notwendig anerkennen können.

Lesen Sie sich einmal die Kontrollliste SK 1 ganz unvoreingenommen durch. Sie kommen sicher auch zu dem Schluss, dass es ziemlich einfach sein kann, eine SK 1 „ohne Mängel und sonstige Beanstandung“ hinter sich zu bringen. Die WSP´ler beenden eine Kontrolle auch lieber mit einem netten Gespräch als mit der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit.

Die Binnenschifffahrtsverbände begrüßten die Vereinbarung der WSP´en der Länder vor allem deshalb, weil die Schiffer im gesamten Rheinstromgebiet einschließlich Main-Donau-Kanal, (deutsche) Donau und auf der (deutschen) Saar mit einheitlichen Schiffskontrollen in angemessenen zeitlichen Abständen rechnen können. Die „fünf Kontrollen auf einer Reise“ sollten seit 1. Januar 2003 eigentlich der Vergangenheit angehören.

Sollten Sie doch ein „Opfer“ von mehreren Kontrollen auf einer Reise werden, dann denken Sie doch bitte einmal darüber nach, warum „die schon wieder“ kommen – dann war vielleicht etwas auffällig.

Wenn nichts auffällig ist und dann noch die Besatzung stimmt, dann kann man möglicherweise ein Schwätzchen halten und fragen, wie lange es noch Zeit ist bis zur nächsten SK 1.

Bernhard Huth
WSP/S Würzburg








 

Unsere Treffen in diesemJahr:

Samstag, den 5. Juli 2003 um 11.00 Uhr im Schifferkinderheim Würzburg

Samstag, den 6. September 2003 um 14.00 Uhr im "Haus der Schiffergemeinde" in Duisburg-Homberg

Samstag, den 8. November 2003 um 11.00 Uhr im "Haus der Schiffergemeinde" in Duisburg-Homberg

Gäste sind jederzeit herzlich willkommen!

 

 


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