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Flaschenpost Nr. 2
Juni 2003
Jahrgang 8
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Wasserschutzpolizeistation Würzburg
Veitshöchheimer Str. 3 – D-97080 Würzburg
Tel.
0931/ 457-1591 – Fax: 0931/ 457-1599
e-mail: wsp.wuerzburg@baypol.bayern.de
Schiffskontrolle!? – schon wieder ... ?
Diesen
Seufzer kennen die WSP-Beamten nur zu gut. Die
Kontrolldichte (ein schönes Wort aus dem
Behördendeutsch) ist in der Schifffahrt
höher als bei allen anderen Verkehrsträgern.
Sicher nicht zuletzt daran liegt es, dass das
Binnenschiff mit Abstand einer der sichersten
Verkehrsträger ist – und das soll so bleiben.
Protestaktionen einzelner Binnenschiffer
(können Sie sich noch an die Transparente
erinnern?), vernünftige Argumente der
Interessenvertreter der gewerblichen
Binnenschifffahrt und das Bemühen um möglichst
große Akzeptanz bei allen Beteiligten führte
dazu, dass die Wasserschutzpolizeien der
Länder Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,
Saarland, Baden-Württemberg und Bayern eine
einheitliche Art und Weise von
Schiffskontrollen vereinbarten.
Nachdem endlich ein Weg gefunden wurde, wie
Daten technisch und rechtlich (der
Datenschutzbeauftragte passt wirklich auf!)
einwandfrei zwischen den WSP-Organisationen
der Länder ausgetauscht werden können, ist es
möglich z. B. in Würzburg zu erkennen, ob und
in welcher Weise ein Schiff vor einigen Tagen
in Köln oder Mannheim kontrolliert wurde. Von
diesem Fortschritt sollen natürlich alle etwas
haben.
Die
Schiffskontrollen sollen auf ein akzeptables
und notwendiges Maß beschränkt werden.
Die Schlüsselworte dafür sind „SK 1“, „SK 2“
und „keine Mängel oder sonstige
Beanstandungen“.
Nicht anlassbezogene Schiffskontrollen sollen
nicht zur Belastung des Schiffspersonals
ausarten. Eine wichtige Voraussetzung dafür
ist, dass man weiß, was bei einer
„gewöhnlichen Schiffskontrolle“ kontrolliert
wird bzw. werden soll. Aus diesem Grund wird
von keiner WSP ein Geheimnis daraus gemacht,
was hinter SK 1 und SK 2 steckt.
Was
also ist SK 1?
Es ist die Abkürzung für Standardisierte
Schiffskontrolle 1 und beinhaltet eine
Auflistung von Gegenständen, die bei einer SK
1 kontrolliert werden sollen. Konkret:
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| 1.
Patent / Befähigungszeugnis |
| 2.
Sprechfunkzeugnis |
| 3.
Schifferdienstbücher |
| 4.
Bordbuch |
| 4.1
Besetzung Schiffsattest |
| 5.
Schiffsattest |
6.
Bescheinigung
Flüssiggasanlage (Ziff. 50, 51) |
| 7.
sonstige Ausrüstung |
| 7.1
Landsteg mit Geländer |
| 7.2
Verbandskasten |
| 7.3
Fernglas |
| 7.4
feuerbeständiger Behälter |
| 7.5
Außenbordtreppe / -leiter |
| 7.6
Wechselsprechanlage |
7.7
Sprechfunkanlage
Schiff-Schiff/naut. Informat. |
8.
Sicherung der
Bilgenlenzleitung (Ziff. 36) |
| 9.
Feuerlöschmittel (Ziff. 43) |
| 10.
Rettungsmittel (Ziff. 44) |
| 10.1 Rettungsringe/
-westen |
|
| 10.2 Beiboot |
11.
Bescheinigung Funk/
Radar (inkl. Handbuch) |
| 12.
Eichschein |
| 13.
Ölkontrollbuch |
14.
Rheinschifffahrtszugehörig-
keitsurkunde |
| 15.
Kennzeichnung |
16.
Einsenkungsmarken /
Tiefgangsanzeiger |
17.
Krane, u. a.
Bedienungsanleitungen
Prüfung Inbetriebnahme
Jährliche Prüfung
10-jährige Untersuchung
Fabrikschild
Nutzlast |
| 18.
Isolierung vor Schalttafel |
19.
Abfallentsorgung an Bord
(u. a. Bilge, Leckwanne,
ölhaltige Putzlappen) |
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SK
2 betrifft zusätzlich Schiffe
(GMS und TMS), die gefährliche Güter
befördern. Konkret:
|
|
beim GMS |
1.
Beförderungspapier
5.4.1.1.1, 8.1.2.1.b |
| 1.1
Bezeichnung des Gutes |
| 1.2 Klasse /
Ziffer / Buchstabe / ADNR |
1.3 Anzahl und
Beschreibung der
Versandstücke |
| 1.4 Volumen /
Masse |
| 1.5 Name /
Anschrift / Absender |
| 1.6 Name /
Anschrift / Empfänger |
| 1.7 --------- |
2.
Anwendung der Anl. B 1 ADNR
- Freimengenregelung 1.1.3.6
lose Schüttung
- siehe 7.1.1.11
|
3.
Zulassungszeugnis
8.1.2.1, 8.1.8 |
4.
Fahrzeugzusammenstellung
7.1.2.19 |
5.
Schriftl. Weisungen
8.1.2.1 c, 5.4.3 |
6.
ADNR-Sachkundebescheinigung
7.1.3.15, 8.2.1 |
7.
Zwei zusätzliche Feuerlöscher
8.1.4
|
8.
Besondere Ausrüstung
8.1.5, Tabelle A,
8.1.6.3 |
9.
Prüfbescheinigung 8.1.2.1
- Feuerlöscher 8.1.6.1
- Feuerlöschschläuche 8.1.6.1
- der elektr. Einrichtung 8.1.7
- der besonderen Ausrüstung
8.1.6.3 |
10. Abdruck
der Anlagen A und B 1
ADNR 8.1.2.1 d |
11.
Zutrittsverbotszeichen
8.3.3 |
12.
Rauchverbotszeichen
8.3.4 |
13. Fahrgäste
8.3.1 |
14. Verschluss
der Laderäume
7.1.3.22 |
|
|
beim TMS |
1.
Beförderungspapier
5.4.1.1.2, 8.1.2.1.b |
| 1.1
Bezeichnung des Gutes |
| 1.2 Klasse /
Ziffer / Buchstabe / ADNR |
| 1.3
------- |
| 1.4 Volumen /
Masse |
| 1.5 Name /
Anschrift / Absender |
| 1.6 Name /
Anschrift / Empfänger |
| 1.7
Heizinstruktion 1.4.3.3.c |
2.
Anwendung der Anl. B 2 ADNR
- ist das Produkt zum Transport
im Tankschiff zugelassen?
7.2.1.21.1
- 3.2, Tabelle C
- Spalte 20 |
3.
Zulassungszeugnis
8.1.2.1a, 8.1.8,
8.1.9 |
4.
Fahrzeugzusammenstellung
7.2.2.19 |
5.
Schriftl. Weisungen 8.1.2.1 c,
5.4.3, 8.1.2.4,
8.1.2.5 |
6.
ADNR-Sachkundebescheinigung
7.2.3.15, 8.1.2.3 b,
8.2 |
7.
Zwei zusätzliche Feuerlöscher
8.1.6.1, 8.1.2.1 f,
8.1.4,
9.3.3.40.3 |
8.
Besondere Ausrüstung
8.1.5, Tabelle C,
8.1.6.3 |
9.
Prüfbescheinigung 8.1.2.1
- Feuerlöscher 8.1.6.1
- Feuerlöschschläuche 8.1.6.1
- der elektr. Einrichtung 8.1.7
- der besonderen Ausrüstung
8.1.6.3 |
10. Abdruck
der Anlagen A und B 2
ADNR 8.1.2.1 d |
11.
Zutrittsverbotszeichen
8.3.3 |
12.
Rauchverbotszeichen
8.3.4 |
13. Fahrgäste
8.3.1 |
14. Verschluss
der Ladetanks
7.2.3.22 |
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Ergeben sich bei einer SK 1 keine Mängel
oder sonstige Beanstandungen, wird die
Kontrolle entsprechend in einer
Schiffskontrolldatei erfasst. Zwischen den
Wasserschutzpolizeien ist abgesprochen, dass
dann eine Wartefrist von 12 Wochen bis zu
einer erneuten SK 1 eingehalten wird.
Wegen der erhöhten Gefahren bei Nichtbeachtung
von ADNR-Vorschriften legten die WSP´en in
Bezug auf die SK 2 eine Wartefrist von 1
Woche fest.
Auf eine schnelle Kontrolle zwischendurch
wollen wir natürlich nicht verzichten.
Rechnen Sie deshalb immer damit, dass die WSP
die Einhaltung der Sozialvorschriften
(Bemannung, Bordbuch und Fahrzeit)
überprüft. Wir wissen, dass eine
Überbeanspruchung der Besatzung als
wesentliche Unfallursache gilt und wir wollen,
dass das Binnenschiff der sicherste
Verkehrsträger bleibt.
Auch dann, „wenn etwas auffällt“ gibt
es naturgemäß und rechtlich für uns keinen
Grund weg zu schauen, nur weil die Wartefrist
seit der letzten SK 1 oder SK 2 noch nicht
abgelaufen ist. Wir wollen uns dann um das
kümmern, was aufgefallen ist. Schließlich soll
die Kontrolltätigkeit der Wasserschutzpolizei
kein Selbstzweck sein sondern in einem Umfang
stattfinden, den auch die Binnenschiffer als
vernünftig und notwendig anerkennen können.
Lesen Sie sich einmal die Kontrollliste SK 1
ganz unvoreingenommen durch. Sie kommen sicher
auch zu dem Schluss, dass es ziemlich einfach
sein kann, eine SK 1 „ohne Mängel und sonstige
Beanstandung“ hinter sich zu bringen. Die
WSP´ler beenden eine Kontrolle auch lieber mit
einem netten Gespräch als mit der Verfolgung
einer Ordnungswidrigkeit.
Die Binnenschifffahrtsverbände begrüßten die
Vereinbarung der WSP´en der Länder vor allem
deshalb, weil die Schiffer im gesamten
Rheinstromgebiet einschließlich
Main-Donau-Kanal, (deutsche) Donau und auf der
(deutschen) Saar mit einheitlichen
Schiffskontrollen in angemessenen zeitlichen
Abständen rechnen können. Die „fünf Kontrollen
auf einer Reise“ sollten seit 1. Januar 2003
eigentlich der Vergangenheit angehören.
Sollten
Sie doch ein „Opfer“ von mehreren Kontrollen
auf einer Reise werden, dann denken Sie doch
bitte einmal darüber nach, warum „die schon
wieder“ kommen – dann war vielleicht etwas
auffällig.
Wenn
nichts auffällig ist und dann noch die
Besatzung stimmt, dann kann man m öglicherweise
ein Schwätzchen halten und fragen, wie lange
es noch Zeit ist bis zur nächsten SK 1.
Bernhard Huth
WSP/S Würzburg
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Unsere
Treffen in diesemJahr:
Samstag, den 5. Juli 2003 um 11.00 Uhr
im Schifferkinderheim Würzburg
Samstag, den 6. September 2003 um 14.00
Uhr im "Haus der Schiffergemeinde" in
Duisburg-Homberg
Samstag, den 8. November 2003 um 11.00
Uhr im "Haus der Schiffergemeinde" in
Duisburg-Homberg
Gäste
sind jederzeit herzlich willkommen! |
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