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Frauen in der Binnenschifffahrt |

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Satzung
§ 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen „Frauen in der Binnenschiffahrt“.
Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg. Er wird in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins Der Verein bezweckt die Förderung sozialer Projekte, die in Zusammenarbeit mit dem Schiffsgewerbe stehen. Insbesondere ist es Ziel des Vereins, die Familien bei der Erziehung der Kinder in dieser besonderen Lebenssituation zu unterstützen. Der Satzungszweck wird durch Abhalten von Versammlungen, Informationsveranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit verwirklicht.
§ 3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft Mitglieder im Verein kann jeder natürliche, volljährige Person werden, die in der Binnenschifffahrt oder branchenbezogen interessiert ist.
Fördernde Mitglieder:
Förderndes Mitglied ohne Sitz und Stimme, kann eine natürliche oder juristische Person werden, die sich dem Zweck des Vereins verbunden fühlt.
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist an den Verein zu richten. Mit der Unterzeichnung des Aufnahmevertrages wird die Satzung des Vereins anerkannt. Der Vorstand entscheidet über die Zulassung von Mitgliedern. Bei Nichtzulassung durch den Vorstand, kann die Mitgliederversammlung nachträglich die Zulassung beschließen. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: a, durch Tod b, durch Kündigung seitens des Mitgliedes, die dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist. Frist drei Monate zum Jahresende. c, durch Ausschluss seitens des Vereins bei vereinsschädigendem Verhalten.
§ 6 Mitgliedsbeitrag Die Mitglieder sind verpflichtet einen Jahresbeitrag zu zahlen, der von der allgemeinen Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
§ 7 Vorstand Der Vorstand besteht aus der ersten Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden und der Kassiererin. Zur Vertretung des Vereins sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder berechtigt.
Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
§ 8 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand oder von 10 % der Mitglieder einzuberufen. Alle Mitglieder werden vom Vorstand hierzu schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, mindestens zwei Wochen vorher eingeladen.
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll von der Schriftführerin, oder einer durch den Vorstand bestimmten Person, zu erstellen, das von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterschreiben ist.
§ 9 Stimmrecht Jedes Mitglied hat eine Stimme. Diese muss persönlich, schriftlich oder durch Bevollmächtigten abgegeben werden. Jedes Mitglied kann nur ein weiteres Mitglied durch Vollmacht vertreten.
§ 10 Satzungsänderung Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 11 Auflösung Die Auflösung des Vereins bedarf einer 2/3 Mehrheit aller Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Würzburg die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar die Förderung des Schifferkinderheims zu verwenden hat.
§ 12 Oberstes Organ des Vereins Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Duisburg, 27.03.1998
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